Haftungsbedingungen und Versicherungsmöglichkeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß §451g HGB

Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports

Allgemeine Bedingungen der Deutschen Möbelspediteure für Lagergeschäfte mit Kaufleuten (ABLK)

 

Der Möbelspediteur übernimmt mit dem Umzugsvertrag eine weitgehende Haftung für Schäden die in der Zeitspanne auftreten, in der er das zu befördernde Gut in seinem Gewahrsam besitzt. Diese Haftung ist je nach Auftragsart unterschiedlich beschränkt.

Für den sich aus dem vielfältigen und umfangreichen Transportrecht ergebenden Haftungsumfang besteht die Möglichkeit der zusätzlichen Eindeckung einer Transportversicherung.

Dies ist besonders empfehlenswert falls hochwertige Einzelstücken, z.B. Kunstwerke, Teppiche, Porzellan oder Maschinen Gegenstand des Umzugsvertrages werden.

Eine weiterer Bedarf kann z.B. bei Auslands- oder speziell Überseeumzügen bestehen. Je nach Auftragsart sind, abhängig vom Ort des Transportbeginns und -Ende, unterschiedliche Länder und jeweils anderes Recht von Geltung. Dementsprechend bestehen für die in der Transportkette beteiligten Unternehmen auch unterschiedliche Haftungsgrundlagen.

Über diese Unwägbarkeiten hinweg kann eine Transportversicherung Ersatz für den gesamten Zeitraum und Leistungsumfang, von der Verpackung am Abgangsort bis zum Auspacken am neuen Standort, leisten. Dies ist unabhängig davon, wodurch oder durch wen der Schaden letztendlich verursacht wurde.

Den für Ihren individuellen Bedarf empfehlenswerten Versicherungsschutz können wir Ihnen in einem unverbindlichen Gespräch mit unserem Kundenberater aufzeigen.

Verhalten im Schadensfall: Das Umzugsgut muss sofort bei Ablieferung auf offensichtliche Beschädigungen und Verluste kontrolliert werden. Eventuelle Schäden oder Verluste müssen schriftlich auf der Empfangsbescheinigung bis spätestens am Tag nach der Auslieferung spezifiziert werden. Pauschale Hinweise genügen nicht. Äußerlich nicht erkennbare Schäden, die der Auftraggeber z.B. erst beim Auspacken von Kartons feststellt, müssen binnen 14 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden, wobei der Nachweis zu führen ist, dass der Schaden im Gewahrsam des Auftragnehmers entstanden ist. Ansprüche aus anderen als Güterschäden müssen innerhalb eines Monats nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

 

2. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

 

3. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

 

4. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugkostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

 

5. Transportsicherung

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

 

6. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

 

7. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

 

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

9. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

 

10. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

 

11. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

 

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

 

13. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

 

14. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

15. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

 

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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

 

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

 

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von DM 1.200,-- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

 

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

 

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

 

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

  4. Beföderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist, Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

 

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

 

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

 

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

 

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

 

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

 

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

 

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

 

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

 

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Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
  2. Leistungen des Lagerhalters
    1. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
    2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
      1. Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
      2. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
      3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
      4. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
  3. Ausgeschlossene Güter
    1. Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
      1. feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
      2. Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
      3. Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
      4. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
      5. lebende Tiere und Pflanzen.
    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
  4. Lagerverzeichnis
    1. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
  5. Durchführung der Lagerung
    1. Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
    2. Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
  6. Lagergeld
    1. Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen
    2. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    3. Der Einlagerer, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
    4. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
    5. Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
    6. Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.
  7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
    1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
    2. Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
    3. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
  8. Pfandrecht des Lagerhalters
    1. Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht werden.
    2. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
  9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
    1. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
    2. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
    3. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
  10. Haftung des Lagerhalters
    1. Güterschäden
      1. Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
      2. Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen.
      3. Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen.
    2. Andere als Güterschäden

      Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

  11. Ausschluss der Haftung
    1. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
      1. infolge höherer Gewalt;
      2. durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
      3. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
      4. durch Kernenergie;
      5. an radioaktiven Stoffen;
      6. an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
      7. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
    2. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
      1. durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
      2. infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen .
    3. Der Lagerhalter haftet nicht für
      1. Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, daß der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
      2. Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet;
      3. Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
      4. Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
    4. Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und Ziffer 11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
  12. Haftungsbeschränkungen
    1. Güterschäden
      1. Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
      2. Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens DM 800,-- je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1.
    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
    3. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grobe Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
  13. Haftung für Dritte

    Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

  14. Erlöschen der Ansprüche
    1. Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
      1. offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung schriftlich zu rügen.
      2. nicht offensichtliche Schäden sind binnen 10 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
      3. andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
    2. Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
    3. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf 14.2 berufen.
  15. Außervertragliche Ersatzansprüche

    Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

  16. Verjährung der Ansprüche
    1. Schadenersatzansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung, verjähren in einem Jahr.
    2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach Geltendmachung des Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige durch den Lagerhalter. Hat der Einlagerer oder seine Beauftragten bereits vorher Kenntnis von einem Schaden erlangt, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt dieser Kenntnis. Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so läuft die Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
    3. 16.3 Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Lagerhalter wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Lagerhalter gehemmt, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Lagerhalter den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Lagerhalter dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind.
    4. Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
    5. Die Verjährung der Ansprüche hindert den Lagerhalter nicht, seine Befriedigung aus den seinem Pfand- und Zurückbehaltungsrecht unterliegenden Gegenständen zu suchen.
  17. Gerichtsstand
    1. Bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
    2. Für Streitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 17.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  18. Beförderungsgeschäft

    Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes mit der Lagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft, unbeschadet der Normen dieses Lagervertrages, die jeweils im Möbeltransportgewerbe geltenden Beförderungsbedingungen anzuwenden.

  19. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

    Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

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Allgemeine Bedingungen der Deutschen Möbelspediteure für Lagergeschäfte mit Kaufleuten (ABLK)

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Die ABLK gelten auch für sämtliche Nebentätigkeiten des Lagerhalters, insbesondere Sortieren, Probenehmen, Verlesen, Säubern, Sieben, Mischen, Bearbeiten von Beschädigungen, Verpackungen usw., auch wenn diese Arbeiten vom Lagerhalter nicht auf dem eigenen Lager, sondern z. B. auf fremden Lägern, auf Verkehrsmitteln usw. ausgeführt werden.
    3. Der Einlagerer hat seinen Rechtsnachfolger auf die ABLK zu verpflichten.
    4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
  2. Prüfung von Erklärungen

    Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnisse des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

  3. Leistungen des Lagerhalters
    1. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
    2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
      1. Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis (siehe Ziffer 5) der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Ungleichartige Güter sollen nummeriert, Behältnisse und gleichartige Güter stückzahlmäßig erfasst werden. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
      2. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
      3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich, sofern eine geeignete Unterbringung gewährleistet ist.
      4. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung nur vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
  4. Besondere Güter - Hinweispflicht des Einlagerers
    1. Wenn sich Güter, die besondere Eigenschaften, Eigenarten oder Beschaffenheiten aufweisen, unter dem einzulagernden Gut befinden, ist der Einlagerer verpflichtet, den Lagerhalter hierauf besonders hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für:
      1. Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
      2. Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
      3. Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
      4. Güter von außergewöhnlichem Wert, wie z. B . Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke.
      5. lebende Tiere und Pflanzen
    2. Die Hinweise müssen sich auf die Art der Güter und ihre besonderen Eigenschaften (wertvoll, gefährlich, verderblich etc.) beziehen.
    3. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
  5. Lagerverzeichnis
    1. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass derjenige, der den Lagervertrag vorlegt, zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
  6. Durchführung der Lagerung
    1. Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
    2. Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit dem Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
    4. Der Lagerhalter kann die eingelagerten Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- oder Fremdlager) umlagern. Er hat dem Einlagerer die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des Lagerortes anzugeben.
  7. Lagergeld
    1. Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen. Bei der Berechnung des Lagergeldes werden angefangene Monate und angefangene 100 kg oder angefangene m 2 /m 3 als volle Einheit gerechnet.
    2. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
    4. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
    5. Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
    6. Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet.
    7. Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Verzug werden Zinsen bis zur Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Unbeschadet hiervon bleibt die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche aus Verzug.
  8. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
    1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes (Nummer 7 ABLK) kann nur mit unbestrittenen und fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
    2. Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Nummer 5.2 ABLK gilt sinngemäß.
  9. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
    1. Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen den Einlagerer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es nur solche Güter und Werte, die dem Einlagerer gehören.
    2. Der Lagerhalter kann die Auslieferung auch von Teilen des Gutes verweigern, solange er für seine Ansprüche nicht voll befriedigt ist.
    3. Überträgt der Einlagerer seinen Herausgabeanspruch an dem Gut an einen Dritten, muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf dem Gut lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange der Lagerhalter nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.
    4. Der abtretende Einlagerer bleibt für die Ansprüche des Lagerhalters aus dem früheren Lagervertrag verpflichtet, bis der Lagerhalter ihn aus der Haftung entlässt.
    5. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem Besitz befindlichen Güter Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
    6. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis zu 5 % des Brutto-Erlöses berechnen.
  10. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
    1. Der Lagervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
    2. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Tage der Einlagerung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    3. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter abzustimmen.
    4. Der Lagerhalter ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos zu kündigen und sofortige Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. Haftung des Einlagerers

    Der Einlagerer haftet dem Lagerhalter für jeden von ihm schuldhaft herbeigeführten Schaden.

    Insbesondere haftet der Einlagerer dem Lagerhalter für alle Schäden,

    1. die dadurch entstehen, dass der Einlagerer die ihm sinngemäß Nummer 4 ABLK obliegenden Hinweise unterlassen hat sowie für Schäden durch unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Güter, der Gewichtsangabe oder durch Mängel der Verpackung;
    2. welche der Einlagerer, seine Mitarbeiter oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Grundstückseigentümer zufügen;
    3. die dem Lagerhalter dadurch entstehen, dass der Einlagerer die Weisungen des Lagerhalters kraft des ihm zustehenden Hausrechtes nicht beachtet.
  2. Haftung des Lagerhalters
    1. Güterschäden
      1. Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft.
      2. Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen. Wahlweise ist der Lagerhalter jedoch berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten den Schadenersatzanspruch des Einlagerers dadurch zu befriedigen, daß er diesem Güter gleicher Art und Güte zur Verfügung stellt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte den Schadenersatzanspruch bei dem Lagerhalter schriftlich anmeldet.
      3. Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen. Wahlweise ist der Lagerhalter jedoch berechtigt, Beschädigungen unter Ausschluss der Haftung für Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
      4. Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörenden Sachen bleibt eine etwaige Wertminderung der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
    2. Andere als Güterschäden

      Der Lagerhalter ersetzt Sachfolge- und reine Vermögensschäden nur dann, wenn sie von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.

  3. Ausschluss der Haftung des Lagerhalters
    1. Der Lagerhalter haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen, entstanden
      1. infolge höherer Gewalt;
      2. an Gütern oder durch Güter, auf deren besondere Eigenschaften der Einlagerer den Lagerhalter nicht besonders hingewiesen hat (Nummer 4 ABLK). Unvollständige bzw. unrichtige Hinweise stehen unterlassenen Hinweisen gleich;
      3. durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
      4. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
      5. infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
    2. Der Lagerhalter haftet ferner nicht für
      1. Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat. Dies gilt nicht, wenn der Einlagerer nachweist, daß der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
      2. Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten.
    3. Der Haftungsausschluss der Nummer 13.1.2 ABLK entfällt, wenn die besonderen Eigenschaften der eingelagerten Güter nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden sind. Nummer 14 ABLK bleibt unberührt.
    4. Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nicht berufen, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
  4. Haftungsbeschränkungen des Lagerhalters
    1. Güterschäden
      1. Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
      2. Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 800,- DM je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.

      Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Nummer 12.1 ABLK.

    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
    3. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
  5. Haftung für Dritte

    Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient, entsprechend diesen ABLK.

  6. Erlöschen der Ansprüche
    1. Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter.
    2. Ausgenommen sind Ansprüche aus
      1. offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich gerügt werden;
      2. äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen 10 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der Ersatzberechtigte beweist, daß sie während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind;
      3. anderen als Güterschäden (Nummer 12.2 ABLK), sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden.
  7. Außervertragliche Ersatzansprüche

    Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

  8. Verjährung der Ansprüche
    1. Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter verjähren ungeachtet des Rechtsgrundes in 6 Monaten.
    2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach Geltendmachung des Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige durch den Lagerhalter. Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so läuft die Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
  9. Gerichtsstand - Erfüllungsort und Recht
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der vom Einlagerer beauftragten Niederlassung des Lagerhalters.
    2. Es ist deutsches Recht anzuwenden.
  10. Beförderungsgeschäft

    Der Transport der Lagergüter nach dem künftigen Bestimmungsort darf nur durch den Lagerhalter erfolgen. Durch Schaffung von Scheintatbeständen darf diese Bestimmung nicht umgangen werden.

    Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes mit der Einlagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft unbeschadet der Lagerbedingungen die jeweils im Verkehrsgewerbe geltenden Beförderungsbedingungen anzuwenden.

  11. Ungültigkeit einzelnen Bestimmungen

    Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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Zuletzt geändert am 14.03.2001 / Autor: Steffen Reimold