Haftungsbedingungen und
Versicherungsmöglichkeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß §451g
HGB
Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports
Allgemeine Bedingungen der Deutschen Möbelspediteure für
Lagergeschäfte mit Kaufleuten (ABLK)
Der Möbelspediteur übernimmt mit dem
Umzugsvertrag eine weitgehende Haftung für Schäden die in der Zeitspanne
auftreten, in der er das zu befördernde Gut in seinem Gewahrsam besitzt. Diese
Haftung ist je nach Auftragsart unterschiedlich beschränkt.
Für den sich aus dem vielfältigen und umfangreichen
Transportrecht ergebenden Haftungsumfang besteht die Möglichkeit der
zusätzlichen Eindeckung einer Transportversicherung.
Dies ist besonders empfehlenswert falls hochwertige
Einzelstücken, z.B. Kunstwerke, Teppiche, Porzellan oder Maschinen Gegenstand
des Umzugsvertrages werden.
Eine weiterer Bedarf kann z.B. bei Auslands- oder
speziell Überseeumzügen bestehen. Je nach Auftragsart sind, abhängig vom Ort des
Transportbeginns und -Ende, unterschiedliche Länder und jeweils anderes Recht
von Geltung. Dementsprechend bestehen für die in der Transportkette beteiligten
Unternehmen auch unterschiedliche Haftungsgrundlagen.
Über diese Unwägbarkeiten hinweg kann eine
Transportversicherung Ersatz für den gesamten Zeitraum und Leistungsumfang, von
der Verpackung am Abgangsort bis zum Auspacken am neuen Standort, leisten. Dies
ist unabhängig davon, wodurch oder durch wen der Schaden letztendlich verursacht
wurde.
Den für Ihren individuellen Bedarf empfehlenswerten
Versicherungsschutz können wir Ihnen in einem unverbindlichen Gespräch mit
unserem Kundenberater aufzeigen.
Verhalten im Schadensfall: Das Umzugsgut muss sofort
bei Ablieferung auf offensichtliche Beschädigungen und Verluste kontrolliert
werden. Eventuelle Schäden oder Verluste müssen schriftlich auf der
Empfangsbescheinigung bis spätestens am Tag nach der Auslieferung spezifiziert
werden. Pauschale Hinweise genügen nicht. Äußerlich nicht erkennbare Schäden,
die der Auftraggeber z.B. erst beim Auspacken von Kartons feststellt, müssen
binnen 14 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden, wobei der
Nachweis zu führen ist, dass der Schaden im Gewahrsam des Auftragnehmers entstanden ist. Ansprüche aus anderen als Güterschäden müssen innerhalb eines
Monats nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren
Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur
Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des
Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht
verrechenbar.
4. Erstattung der
Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle
an, die vereinbarte und fällige Umzugkostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport
sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der
Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Elektro- und
Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der
Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit
fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an
andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der
letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den
Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen
oder stehen gelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten
Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in
bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in
ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende
Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders
zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der
Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß
§ 451 g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem
Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut
von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze
Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis
zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht
(Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von DM 1.200,-- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die
nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des
Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so
ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei
Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort
und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes
bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit,
soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares
Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit,
soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
-
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
-
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
Absender;
-
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes
durch den Absender;
-
Beföderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem
Gut in Behältern;
-
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe
oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;
-
Beförderung lebender Tiere oder von
Pflanzen;
-
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen,
erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen
des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte,
so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist, Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen,
wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche
Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des
Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt
hat.
Ausführender
Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen
Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in
gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle
Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag
zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als
Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der
Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die
Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine
weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die
Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu
versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von
Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
-
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei
Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder
Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder
einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur
spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
-
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
-
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem
Fall.
-
Ansprüche wegen Überschreitung der
Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die
Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung
anzeigt.
-
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss
sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher
Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer
Weise erkennbar ist.
-
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung.
Gefährliches
Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin
oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig
anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

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Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports
- Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf
der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen
Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten
Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie
schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des
Einlagerers.
- Leistungen des Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu
erfüllen.
- Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende
Leistungen:
- Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein
Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter
sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig
erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden,
wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen
Container verbracht und dort verschlossen werden.
- Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages
und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
- Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder
fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich.
- Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die
geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des
Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder
seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
- Ausgeschlossene Güter
- Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders
darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages
werden sollen:
- feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder
überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere
Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
- Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt
sind;
- Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind,
Ungeziefer anzulocken;
- Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B.
Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere
jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte
Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
- lebende Tiere und Pflanzen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender
Güter abzulehnen.
- Lagerverzeichnis
- Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis
hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und zu unterzeichnen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage
des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß der
Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt
ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation
desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des
Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein
schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
- Durchführung der Lagerung
- Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem
Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen
die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
- Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden
des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch
vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt
wird.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige
Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich
nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter
an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
- Lagergeld
- Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der
Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der
Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen
- Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer
zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
- Der Einlagerer, der Kaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechtes ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche
Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den
Lagerhalter zu zahlen.
- Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere
Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
- Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung
zu erstatten.
- Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und
-auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen
Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen
wurde.
- Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
- Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des
Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
- Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem
Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem
Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem
Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm
schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter
gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind,
nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über
das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
- Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die
Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist
bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht
sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
- Pfandrecht des Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm
aus dem Lagervertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann
auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht
werden.
- Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der
in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins
die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte
Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf
eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
- Dauer und Beendigung des
Lagervertrages
- Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so
beträgt diese mindestens einen Monat.
- Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit
einer Frist von einem Monat.
- Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den
Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter
oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
- Haftung des Lagerhalters
- Güterschäden
- Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des
Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem
Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es
sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens
kein Verschulden trifft. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes
zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht
binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den
Lagerhalter abgeliefert worden ist.
- Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz
geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung
der gemeine Wert zu ersetzen.
- Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten,
höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes
im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen
Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen.
- Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des
Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden
infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden
infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am
Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes
trifft.
- Ausschluss der Haftung
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
- infolge höherer Gewalt;
- durch Verschulden des Einlagerers oder des
Weisungsberechtigten;
- durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie
Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
- durch Kernenergie;
- an radioaktiven Stoffen;
- an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden
sind.
- Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden
Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
- durch explosive, feuergefährliche, strahlende,
selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere;
- infolge der natürlichen oder der mangelhaften
Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig-
oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder
Auslaufen .
- Der Lagerhalter haftet nicht für
- Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art
befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder
ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, daß der Schaden
durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
- Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von
außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden,
Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten,
Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der
Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet;
- Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
- Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
- Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach
Ziffer 11.2 und Ziffer 11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf
der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene
Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
- Haftungsbeschränkungen
- Güterschäden
- Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss
des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter
dem Einlagerer zu bestätigen.
- Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die
Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens DM 800,-- je
Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust
geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird
dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet
der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß
Ziffer 10.1.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld
zu leisten.
- Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf
grobe Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
- Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere
Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen
bedient.
- Erlöschen der Ansprüche
- Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
- offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder
Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung
schriftlich zu rügen.
- nicht offensichtliche Schäden sind binnen 10 Tagen nach
Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der
Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem
Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden
sind.
- andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb
eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu
machen.
- Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1
erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere
Rügefristen vereinbart wurden.
- Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens
bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf
die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen.
Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf 14.2 berufen.
- Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung
auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
- Verjährung der Ansprüche
- Schadenersatzansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der
Haftung, verjähren in einem Jahr.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung
der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach Geltendmachung des
Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige durch den
Lagerhalter. Hat der Einlagerer oder seine Beauftragten bereits vorher
Kenntnis von einem Schaden erlangt, so beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkt dieser Kenntnis. Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so
läuft die Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
- 16.3 Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den
Lagerhalter wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen
Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Lagerhalter gehemmt, dass der
Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Lagerhalter den
Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der
Lagerhalter dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat,
schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des
Anspruchs 12 Monate vergangen sind.
- Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt
sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
- Die Verjährung der Ansprüche hindert den Lagerhalter nicht,
seine Befriedigung aus den seinem Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
unterliegenden Gegenständen zu suchen.
- Gerichtsstand
- Bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses
Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet,
ausschließlich zuständig.
- Für Streitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 17.1 nur für den Fall, dass der
Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Beförderungsgeschäft
Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes mit der
Lagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft, unbeschadet der Normen
dieses Lagervertrages, die jeweils im Möbeltransportgewerbe geltenden
Beförderungsbedingungen anzuwenden.
- Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten,
bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.

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Allgemeine Bedingungen der Deutschen Möbelspediteure
für Lagergeschäfte mit Kaufleuten (ABLK)
- Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf
der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
- Die ABLK gelten auch für sämtliche Nebentätigkeiten des
Lagerhalters, insbesondere Sortieren, Probenehmen, Verlesen, Säubern,
Sieben, Mischen, Bearbeiten von Beschädigungen, Verpackungen usw., auch wenn
diese Arbeiten vom Lagerhalter nicht auf dem eigenen Lager, sondern z. B.
auf fremden Lägern, auf Verkehrsmitteln usw. ausgeführt werden.
- Der Einlagerer hat seinen Rechtsnachfolger auf die ABLK zu
verpflichten.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen
Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
- Prüfung von Erklärungen
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die
Befugnisse des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Unterschriften
unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
- Leistungen des Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu
erfüllen.
- Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende
Leistungen:
- Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein
Verzeichnis (siehe Ziffer 5) der eingelagerten Güter erstellt und
unterzeichnet. Ungleichartige Güter sollen nummeriert, Behältnisse und
gleichartige Güter stückzahlmäßig erfasst werden. Auf die Erstellung des
Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter
unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort
verschlossen werden.
- Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages
und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
- Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder
fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich, sofern eine geeignete Unterbringung
gewährleistet ist.
- Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die
geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des
Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder
seiner Verpackung nur vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
- Besondere Güter - Hinweispflicht des
Einlagerers
- Wenn sich Güter, die besondere Eigenschaften, Eigenarten
oder Beschaffenheiten aufweisen, unter dem einzulagernden Gut befinden, ist
der Einlagerer verpflichtet, den Lagerhalter hierauf besonders hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere für:
- Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder solche
Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter
und/oder für Personen befürchten lassen;
- Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt
sind;
- Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind,
Ungeziefer anzulocken;
- Güter von außergewöhnlichem Wert, wie z. B . Edelmetalle,
Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art,
Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche,
Antiquitäten, Sammlerstücke.
- lebende Tiere und Pflanzen
- Die Hinweise müssen sich auf die Art der Güter und ihre
besonderen Eigenschaften (wertvoll, gefährlich, verderblich etc.)
beziehen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender
Güter abzulehnen.
- Lagerverzeichnis
- Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis
hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und zu unterzeichnen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage
des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass
derjenige, der den Lagervertrag vorlegt, zur Entgegennahme des Lagergutes
nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, die Legitimation desjenigen zu
prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des
Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein
schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
- Durchführung der Lagerung
- Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem
Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen
die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
- Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden
des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch
vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit dem Lagerverzeichnis
vorgelegt wird.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige
Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich
nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter
an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
- Der Lagerhalter kann die eingelagerten Güter innerhalb
seines Gesamtlagers (Eigen- oder Fremdlager) umlagern. Er hat dem Einlagerer
die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des Lagerortes anzugeben.
- Lagergeld
- Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der
Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der
Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen. Bei der
Berechnung des Lagergeldes werden angefangene Monate und angefangene 100 kg
oder angefangene m 2 /m 3 als volle Einheit gerechnet.
- Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer
zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche
Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den
Lagerhalter zu zahlen.
- Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere
Rechnungserteilung am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
- Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung
zu erstatten.
- Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und
-auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen
Preisen besonders berechnet.
- Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass
es einer Mahnung bedarf. Bei Verzug werden Zinsen bis zur Höhe von 2 % über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Unbeschadet hiervon bleibt
die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche aus Verzug.
- Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
- Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des
Lagergeldes (Nummer 7 ABLK) kann nur mit unbestrittenen und fälligen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet
werden.
- Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem
Lagervertrag zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag
berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag
ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber
derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen
Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das
Lagergut berechtigt. Nummer 5.2 ABLK gilt sinngemäß.
- Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
- Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
gegen den Einlagerer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den
in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Soweit das Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
hinausgehen würde, ergreift es nur solche Güter und Werte, die dem
Einlagerer gehören.
- Der Lagerhalter kann die Auslieferung auch von Teilen des
Gutes verweigern, solange er für seine Ansprüche nicht voll befriedigt
ist.
- Überträgt der Einlagerer seinen Herausgabeanspruch an dem
Gut an einen Dritten, muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren
Lagervertrag auf dem Gut lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden,
solange der Lagerhalter nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt
unberührt.
- Der abtretende Einlagerer bleibt für die Ansprüche des
Lagerhalters aus dem früheren Lagervertrag verpflichtet, bis der Lagerhalter
ihn aus der Haftung entlässt.
- Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der
in seinem Besitz befindlichen Güter Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins
die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte
Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf
eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
- Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Lagerhalter
in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis zu 5 % des Brutto-Erlöses
berechnen.
- Dauer und Beendigung des
Lagervertrages
- Der Lagervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten
Zeit.
- Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann
er, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst nach Ablauf von 3 Monaten
nach dem Tage der Einlagerung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den
Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter
oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter abzustimmen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos
zu kündigen und sofortige Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Einlagerer mit der Zahlung des Lagergeldes für 2
Monate in Rückstand gerät,
- die Erfüllung des Lagervertrages durch die in Nummer 13.1
aufgeführten Ereignisse verhindert oder beeinflusst wird,
- der Wert der Lagergüter die Forderungen des Lagerhalters
nicht mehr deckt,
- die Güter das Lager oder andere Güter gefährden,
- bei der Einlagerung vom Einlagerer nicht auf besondere
Gefahren hingewiesen wurde, die von seinen Gütern ausgehen (Nummer 4
ABLK).
- Haftung des Einlagerers
Der Einlagerer haftet dem Lagerhalter für jeden von ihm
schuldhaft herbeigeführten Schaden.
Insbesondere haftet der Einlagerer dem Lagerhalter für alle
Schäden,
- die dadurch entstehen, dass der Einlagerer die ihm sinngemäß
Nummer 4 ABLK obliegenden Hinweise unterlassen hat sowie für Schäden durch
unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Güter, der Gewichtsangabe
oder durch Mängel der Verpackung;
- welche der Einlagerer, seine Mitarbeiter oder Beauftragten
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem
Grundstückseigentümer zufügen;
- die dem Lagerhalter dadurch entstehen, dass der Einlagerer
die Weisungen des Lagerhalters kraft des ihm zustehenden Hausrechtes nicht
beachtet.
- Haftung des Lagerhalters
- Güterschäden
- Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des
Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem
Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es
sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens
kein Verschulden trifft.
- Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz
geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung
der gemeine Wert zu ersetzen. Wahlweise ist der Lagerhalter jedoch
berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten den Schadenersatzanspruch
des Einlagerers dadurch zu befriedigen, daß er diesem Güter gleicher Art
und Güte zur Verfügung stellt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Berechtigte den Schadenersatzanspruch bei dem Lagerhalter schriftlich
anmeldet.
- Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten
höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes
im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen
Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen. Wahlweise ist der Lagerhalter
jedoch berechtigt, Beschädigungen unter Ausschluss der Haftung für
Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen
Wert hat oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörenden Sachen
bleibt eine etwaige Wertminderung der übrigen Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
- Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Sachfolge- und reine
Vermögensschäden nur dann, wenn sie von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbeigeführt worden sind.
- Ausschluss der Haftung des
Lagerhalters
- Der Lagerhalter haftet nicht für Verluste oder
Beschädigungen, entstanden
- infolge höherer Gewalt;
- an Gütern oder durch Güter, auf deren besondere
Eigenschaften der Einlagerer den Lagerhalter nicht besonders hingewiesen
hat (Nummer 4 ABLK). Unvollständige bzw. unrichtige Hinweise stehen
unterlassenen Hinweisen gleich;
- durch Verschulden des Einlagerers oder des
Weisungsberechtigten;
- durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie
Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
- infolge der natürlichen oder der mangelhaften
Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig-
oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder
Auslaufen.
- Der Lagerhalter haftet ferner nicht für
- Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art
befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder
ausgepackt hat. Dies gilt nicht, wenn der Einlagerer nachweist, daß der
Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
- Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich
empfindlichen Geräten.
- Der Haftungsausschluss der Nummer 13.1.2 ABLK entfällt, wenn
die besonderen Eigenschaften der eingelagerten Güter nicht ursächlich für
den eingetretenen Schaden sind. Nummer 14 ABLK bleibt unberührt.
- Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nicht
berufen, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
hat.
- Haftungsbeschränkungen des
Lagerhalters
- Güterschäden
- Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss
des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter
dem Einlagerer zu bestätigen.
- Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die
Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 800,- DM je
Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust
geratenen Gegenstandes.
Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser
vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der
Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Nummer
12.1 ABLK.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld
zu leisten.
- Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn er den Schaden grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere
Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen
bedient, entsprechend diesen ABLK.
- Erlöschen der Ansprüche
- Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen
alle Ansprüche gegen den Lagerhalter.
- Ausgenommen sind Ansprüche aus
- offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder
Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung
schriftlich gerügt werden;
- äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen 10
Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der
Ersatzberechtigte beweist, daß sie während der dem Lagerhalter obliegenden
Behandlung des Gutes entstanden sind;
- anderen als Güterschäden (Nummer 12.2 ABLK), sofern sie
innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich
geltend gemacht werden.
- Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung
auf alle Ersatzansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
- Verjährung der Ansprüche
- Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter verjähren ungeachtet
des Rechtsgrundes in 6 Monaten.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung
der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach Geltendmachung des
Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige durch den
Lagerhalter. Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so läuft die
Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
- Gerichtsstand - Erfüllungsort und
Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der
Ort der vom Einlagerer beauftragten Niederlassung des Lagerhalters.
- Es ist deutsches Recht anzuwenden.
- Beförderungsgeschäft
Der Transport der Lagergüter nach dem künftigen Bestimmungsort
darf nur durch den Lagerhalter erfolgen. Durch Schaffung von
Scheintatbeständen darf diese Bestimmung nicht umgangen werden.
Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes mit der
Einlagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft unbeschadet der
Lagerbedingungen die jeweils im Verkehrsgewerbe geltenden
Beförderungsbedingungen anzuwenden.
- Ungültigkeit einzelnen Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten,
bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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Zuletzt geändert am 14.03.2001 /
Autor: Steffen Reimold